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  1. Strafprozeßordnung
  2. Zweites Buch — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
  3. Sechster Abschnitt — Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)

§ 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen

Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.


Referenzierte Normen:
275a397
§ 241a
242
§ 243