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  1. Strafprozeßordnung
  2. Zweites Buch — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
  3. Fünfter Abschnitt — Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a)

§ 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.


Referenzierte Normen:
275a323
§ 220
221
§ 222