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  1. Strafprozeßordnung
  2. Zweites Buch — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
  3. Fünfter Abschnitt — Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a)

§ 218 Ladung des Verteidigers

Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
275a323428217
§ 217
218
§ 219