paragraphen.online

  1. Strafprozeßordnung
  2. Zweites Buch — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
  3. Fünfter Abschnitt — Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a)

§ 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.


Referenzierte Normen:
275a207
§ 214
215
§ 216