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  1. Strafprozeßordnung
  2. Zweites Buch — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
  3. Vierter Abschnitt — Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)

§ 206 Keine Bindung an Anträge

Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.

§ 205
206
§ 206a