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  1. Strafprozeßordnung
  2. Zweites Buch — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
  3. Vierter Abschnitt — Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)

§ 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.


Referenzierte Normen:
435
§ 201
202
§ 202a