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  1. Strafprozeßordnung
  2. Zweites Buch — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
  3. Zweiter Abschnitt — Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177)

§ 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen

Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.


Referenzierte Normen:
141
§ 169
169a
§ 170