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  1. Strafprozeßordnung
  2. Zweites Buch — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
  3. Zweiter Abschnitt — Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177)

§ 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

§ 160a
160b
§ 161