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  1. Strafprozeßordnung
  2. Zweites Buch — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
  3. Zweiter Abschnitt — Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177)

§ 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod

(1)Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.

(2)Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

§ 158
159
§ 160