§

  1. Strafprozeßordnung
  2. Zweites Buch — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
  3. Erster Abschnitt — Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)

§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

(1)Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2)Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

§ 151
152
§ 152a