§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
(1)Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2)Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.