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  1. Strafprozeßordnung
  2. Erstes Buch — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
  3. Neunter Abschnitt — Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)

§ 127a Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme

(1)Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn

(2)§ 116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
116a
§ 127
127a
§ 127b