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  1. Strafprozeßordnung
  2. Erstes Buch — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
  3. Zweiter Abschnitt — Gerichtsstand (§§ 7 - 21)

§ 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.


Referenzierte Normen:
12
§ 11
11a
§ 12