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  1. Strafprozeßordnung
  2. Erstes Buch — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
  3. Neunter Abschnitt — Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)

§ 114 Haftbefehl

(1)Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.

(2)In dem Haftbefehl sind anzuführen

(3)Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.


Referenzierte Normen:
122126a275a453c
§ 113
114
§ 114a