§ 54 Bildung der Gesamtstrafe
(1)Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2)Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3)Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.