§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76b)
  4. Zweiter Titel — Strafbemessung (§§ 46 - 51)

§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung

Hat der Täter so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.


Referenzierte Normen:
49
§ 46
46a
§ 46b