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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Dreißigster Abschnitt — Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)

§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses

(1)Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.

1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger bekannt geworden sind, oder

a)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,

b)in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,

c)im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen

2.ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,

(2)Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

2.amtlich zugezogene Sachverständige und

3.die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(3)Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.


Referenzierte Normen:
358
§ 354
355
§ 356