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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Dreißigster Abschnitt — Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)

§ 340 Körperverletzung im Amt

(1)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2)Der Versuch ist strafbar.

(3)Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.


Referenzierte Normen:
358224225226226a227228229
§ 339
340
§§ 341 und 342