§ 340 Körperverletzung im Amt(1)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.(2)Der Versuch ist strafbar.(3)Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.Referenzierte Normen:358224225226226a227228229