paragraphen.online

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Neunundzwanzigster Abschnitt — Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d)

§ 330c Einziehung

§ 74a ist anzuwenden.

1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2.Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,


Referenzierte Normen:
74a326327328329
§ 330b
330c
§ 330d