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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Neunundzwanzigster Abschnitt — Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d)

§ 324a Bodenverunreinigung

(1)verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1.in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder

2.in bedeutendem Umfang

(2)Der Versuch ist strafbar.

(3)Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Referenzierte Normen:
330330d
§ 324
324a
§ 325