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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Sechsundzwanzigster Abschnitt — Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 - 302)

§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder

2.der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.


Referenzierte Normen:
299299a299b
§ 299b
300
§ 301