§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2.der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.