§ 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
(1)wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1.einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
(2)Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.