§ 273 Verändern von amtlichen Ausweisen
(1)wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.
1.eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
2.einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
(2)Der Versuch ist strafbar.