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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Zweiundzwanzigster Abschnitt — Betrug und Untreue (§§ 263 - 266b)

§ 265e Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder

2.der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.


Referenzierte Normen:
6265c265d
§ 265d
265e
§ 266