§ 265e Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2.der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.