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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Einundzwanzigster Abschnitt — Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262)

§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

(1)begeht.

1.gewerbsmäßig oder

2.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,

(2)Der Versuch ist strafbar.

(3)(weggefallen)


Referenzierte Normen:
262
§ 259
260
§ 260a