§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei(1)begeht.1.gewerbsmäßig oder2.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,(2)Der Versuch ist strafbar.(3)(weggefallen)Referenzierte Normen:262