§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Neunzehnter Abschnitt — Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c)

§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

(1)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

(2)Der Versuch ist strafbar.

(3)In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4)Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


Referenzierte Normen:
244a245100a100b100g112a395
§ 243
244
§ 244a