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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Achtzehnter Abschnitt — Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a)

§ 239c Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).


Referenzierte Normen:
68239a239b
§ 239b
239c
§ 240