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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Vierzehnter Abschnitt — Beleidigung (§§ 185 - 200)

§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.

§§ 195 bis 198
199
§ 200