§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen(1)Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.(2)§ 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.Referenzierte Normen:184b184c