§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Dreizehnter Abschnitt — Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184l)

§ 184 Verbreitung pornographischer Inhalte

(1)Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3)bis (7) (weggefallen)


Referenzierte Normen:
184d171b255a11
§ 183a
184
§ 184a