§
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Gliederung
Gliederung
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil
(§§
80
-
358
)
Neunter Abschnitt — Falsche uneidliche Aussage und Meineid
(§§
153
-
163
)
§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich
Referenzierte Normen:
5
161
162
§ 154
155
§ 156