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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Achter Abschnitt — Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 - 152c)

§ 150 Einziehung

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.


Referenzierte Normen:
151152152a152b149
§ 149
150
§ 151