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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Sechster Abschnitt — Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122)

§ 121 Gefangenenmeuterei

(1)werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

1.einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,

2.gewaltsam ausbrechen oder

3.gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,

(2)Der Versuch ist strafbar.

(3)Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter

1.eine Schußwaffe bei sich führt,

2.eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder

3.durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4)Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.


Referenzierte Normen:
240
§ 120
121
§ 122