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  1. Steuerberatungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)
  3. Fünfter Abschnitt — Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153)
  4. Erster Unterabschnitt — Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen (§§ 89 - 94)

§ 93 Verjährung von Pflichtverletzungen

(1)Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2)Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

(3)Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

§ 92
93
§ 94