§ 60 Eigenverantwortlichkeit
(1)Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus
(2)Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.