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  1. Steuerberatungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)
  3. Dritter Abschnitt — Rechte und Pflichten (§§ 56 - 72)

§ 60 Eigenverantwortlichkeit

(1)Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus

(2)Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.

§ 59
60
§ 61