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  1. Steuerberatungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)
  3. Dritter Abschnitt — Rechte und Pflichten (§§ 56 - 72)

§ 58 Tätigkeit als Angestellter

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Satz 1 ausüben. Sie dürfen ferner tätig werden

§ 57a
58
§ 59