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  1. Steuerberatungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)
  3. Zweiter Abschnitt — Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 35 - 55h)
  4. Dritter Unterabschnitt — Berufsausübungsgesellschaften (§§ 49 - 55h)

§ 55g Steuerberatungsgesellschaft

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.

§ 55f
55g
§ 55h