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  1. Steuerberatungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)
  3. Zweiter Abschnitt — Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 35 - 55h)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Bestellung (§§ 40 - 48)

§ 42 Steuerbevollmächtigter

Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.

§ 41
42
§ 43