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  1. Steuerberatungsgesetz
  2. Dritter Teil — Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten (§§ 159 - 164)
  3. Zweiter Abschnitt — Ordnungswidrigkeiten (§§ 160 - 164)

§ 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient

(1)Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 162
163
§ 164