§ 111b Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
(1)Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 111c Absatz 1 Satz 2 im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
(2)Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.
(3)§ 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.