§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 60 - 201)
  3. Erster Abschnitt — Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)
  4. Vierter Unterabschnitt — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 87 - 122)

§ 95

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

§ 94
95
§ 96