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Gliederung
Gliederung
Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil — Verfahren
(§§
60
-
201
)
Erster Abschnitt — Gemeinsame Verfahrensvorschriften
(§§
60
-
142a
)
Erster Unterabschnitt — Allgemeine Vorschriften
(§§
60
-
75
)
§ 70
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
§ 69
70
§ 71
§ 70 SGG