§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 60 - 201)
  3. Erster Abschnitt — Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)
  4. Erster Unterabschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 60 - 75)

§ 62

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

§ 61
62
§ 63