§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Dritter Teil — Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 202 - 219)

§ 204

Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.

§ 203a
204
§ 205