§
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Gliederung
Gliederung
Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil — Verfahren
(§§
60
-
201
)
Zweiter Abschnitt — Rechtsmittel
(§§
143
-
178a
)
Dritter Unterabschnitt — Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
(§§
172
-
178a
)
§ 176
Über die Beschwerde entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluß.
§ 175
176
§ 177