§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 60 - 201)
  3. Zweiter Abschnitt — Rechtsmittel (§§ 143 - 178a)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Revision (§§ 160 - 171)

§ 168

Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts oder des Soldatenentschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.

§ 167
168
§ 169