§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 60 - 201)
  3. Zweiter Abschnitt — Rechtsmittel (§§ 143 - 178a)
  4. Erster Unterabschnitt — Berufung (§§ 143 - 159)

§ 155

(1)Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2)Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3)Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4)Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

§ 154
155
§ 156