§ 144
(1)Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
(2)Die Berufung ist zuzulassen, wenn
(3)Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4)Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.