§
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Gliederung
Gliederung
Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil — Verfahren
(§§
60
-
201
)
Erster Abschnitt — Gemeinsame Verfahrensvorschriften
(§§
60
-
142a
)
Fünfter Unterabschnitt — Urteile und Beschlüsse
(§§
123
-
142
)
§ 135
Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.
§ 134
135
§ 136
§ 135 SGG