§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 60 - 201)
  3. Erster Abschnitt — Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)
  4. Fünfter Unterabschnitt — Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142)

§ 125

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

§ 124
125
§ 126