§
Suchen...
Anzeigewechsel
Anmelden
Gliederung
Gliederung
Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil — Verfahren
(§§
60
-
201
)
Erster Abschnitt — Gemeinsame Verfahrensvorschriften
(§§
60
-
142a
)
Fünfter Unterabschnitt — Urteile und Beschlüsse
(§§
123
-
142
)
§ 125
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
§ 124
125
§ 126