§ 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst
(1)Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
(2)Der Militärische Abschirmdienst mit seinem Geschäftsbereich gilt als einheitliche Dienststelle.